Das Recht am eigenen Bild als ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere im Kunsturheberrechtsgesetz (§§22-24 KUG; dazu §201a StGB) geregelt. Kein Personenbildnis, gleichgültig, ob als Foto, Film, Zeichnung o.ä., darf ohne Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Davon gibt es nur wenige, im Gesetz genannte Ausnahmen. So ist eine Bildveröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte (Politiker, Kunst- und Popstars, Musiker, Sportler, Mitglieder von Königsfamilien etc.) handelt, aber auch, wenn jemand (als „relative Person der Zeitgeschichte“) im Rahmen eines bestimmten Ereignisses öffentliches Interesse genießt (als Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger in bestimmten Prozessen, als Beteiligte bei besonderen Unfällen etc.); ausgenommen sind auch Personen, die nur als Beiwerk oder anonyme Passanten in Landschafts- oder Stadtaufnehmen abgebildet werden, bei der Darstellung von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Protestmärschen etc. Die Veröffentlichung von Bildern aus dem Privat- oder Intimbereich von Personen ist nur dann gestattet, wenn ein klares öffentliches Interesse daran besteht.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht geht weiter als das Recht am eigenen Bild, das jede natürliche Person berechtigt, sich gegen filmische Darstellungen zur Wehr zu setzen, die ihre Würde oder Persönlichkeitsentfaltung verletzt. Ein geradezu klassischer Fall ist die Verwendung von Filmaufnehmen für Werbezwecke, zu denen der Dargestellte keine Zustimmung gegeben hat.