Als Bildrechte bezeichnet man dreierlei: (1) Die Urheberrechte des Urhebers für seine Lichtbildwerke (Foto-, Film-, Videoaufnahmen u.ä.) sind in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Anpassungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z.B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung. Dieses Recht gilt in der BRD 50 Jahre nach der Erstpublikation des Bildwerks; wird das Bild als „geistige Schöpfung“ eingestuft, verbleiben die Rechte 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers bei seinen Erben. (2) Das „Recht am eigenen Bild“ – also an der Darstellung der eigenen Person in Abbildungen anderer – ist ein fundamentales Persönlichkeitsrecht und wird im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt. Es kann dann angewendet werden, wenn eine Person in ihrer Privatsphäre präsentiert wird, ohne dass sie dazu ihre Einwilligung gegeben hätte. (3) Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen bezeichnen die Vermarktungsansprüche ihres Eigentums an Reproduktionen und Abbildungen z.B. in Büchern oder in Filmen auch dann als Bildrechte, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Sie berufen sich dabei auf ihr Hausrecht und ihre Eigentumsrechte. Diese Auslegung wird zunehmend wichtig, weil die Museen durch Auswertung ihrer Besitzrechte eine Teilfinanzierung ihrer Arbeit zu erreichen suchen – was umgekehrt aber die Kosten für eine kunstwissenschaftliche und -philologische Publizistik erheblich vergrößern würde; bis dato wurden die Reproduktionen im öffentlichen Interesse kostenlos gestattet.